Weitere Informationen
Lieferung/ Annahme
(1) Unsere Offerten beziehen sich auf die Abholung der Ware in unserem Lager in Plötz.
(2) Sollte der Kunde eine Lieferung wünschen, kann diese je nach Verfügbarkeit von Transportunternehmen von unserem Unternehmen vermittelt werden. Die Lieferfrist hängt von dem beauftragten Transportunternehmen und eventuell von den vom Kunden zuvor zu schaffenden Voraussetzungen ab. Da wir für den Transport externe Speditionen beauftragen, liegen Verzögerungen nicht im Verantwortungsbereich unseres Unternehmens. Für die durch das Transportunternehmen verursachten Lieferverzögerungen haben wir daher nicht einzustehen und übernehmen hierfür auch keinerlei Haftung.
(3) Sollten wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen aller Art, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen sowie Rohstoffmangel und ähnlicher nicht zu vertretener Einflüsse gehindert sein, so sind wir für die Dauer der Störung von unserer Leistungspflicht befreit.
(4) Soweit Lieferfristen mit uns vereinbart sind, verlängern sich diese um die Dauer der Störung. Schadenersatzansprüche des Kun-den sind für Umstände wie unter (3) benannt ausgeschlossen. Auf Grund dessen sind auch die Verpflichtungen des Kunden für die Zeit der Störung ausgesetzt. Im Falle des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses, welches Einfluss auf die Lieferverpflichtung unseres Unternehmens nehmen könnte, werden wir unseren Kunden umgehend hiervon in Kenntnis setzen. Gleiches gilt für die Beendigung der Dauer der Störung.
(5) Wird uns die Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich, werden wir von der Pflicht zur Leistung frei. Das Recht zum Rücktritt beider Vertragsparteien, ent-sprechend den gesetzlichen Regelungen, bleibt unberührt.
(6) Verzögert sich die Lieferung in Folge eines durch den Kunden zu vertretenen Umstandes, ist der Kunde uns zum Ersatz aller Mehraufwendungen verpflichtet, welche wegen seines Verhaltens entstanden sind.
(7) Unsere Lieferpflicht ruht, solange sich der Besteller uns gegenüber mit einer Verbindlichkeit in Verzug befindet.
(8) Sollte die Lieferung aus Gründen, welche wir zu vertreten haben, unmöglich werden, steht dem Besteller ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Dieser Anspruch ist, ausgenommen der Fälle des Vorsatzes sowie der groben Fahrlässigkeit, in seiner Höhe auf 10 Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht zweckentsprechend vom Besteller verwendet werden kann.
(9) Teillieferungen sind zulässig, es sei denn sie sind unserem Kunden unzumutbar.
(10) Für den Fall der unberechtigten, schuld-haften Annahmeverweigerung ist der Besteller verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von 0,2 % der Gesamtnettoauftragssumme pro Tag zu zahlen. Die pauschale Schadenersatzverpflichtung ist auf 20 % der Gesamt-nettoauftragssumme beschränkt. Zudem ist der Besteller bei unberechtigter Verweigerung der Annahme der Teillieferung verpflichtet, uns sämtliche Kosten zu erstatten, welche uns durch die Zwischeneinlagerung sowie den Transport entstehen. Weitere Ersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei es unserem Kunden vorbehalten ist, den Nachweis eines geringeren Schadens, als den geltend gemacht, zu führen.
Zahlungsbedingungen
(1) Der vereinbarte Kaufpreis zzgl. aller Kosten ist vor Lieferung fällig.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises nebst Kosten hat rein netto, mithin ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu erfolgen.
(3) Erfolgt die Lieferung in Teilen sind entsprechend der Rechnungslegung Teilzahlungen vor der Lieferung zu erbringen.
(4) Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.